| Nicht so wichtig - aber daran
                haben wir auch gedacht !
                
                Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkostenals
                Folge eines Versicherungsfalles sind bis zu EUR 260.000,00
                mitversichert. Sachverständigenkosten bis EUR 55.000,00. Übersteigt der
                entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von EUR 20.000,00,
                so werden auch die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden
                Kosten eines Sachverständigenverfahrens ersetzt. Dekontaminationskosten bis EUR 260.000,00 (Kosten, die der
                Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge
                einer Kontamination durch einen Feuerschaden aufwenden muss). Wassermehrverbrauch: Mitversichert gilt der Flüssigkeitsverlust
                von mehr als 10 m3 als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens. Entfernung von Bäumen nach dem Sturm: Durch
                Sturmschäden entwurzelte Bäume und deren Abtransport,
                Entsorgung einschl. Aufräumungskosten sind mitversichert. Die Höchstentschädigung
                beträgt EUR 10.000,00. Wiederherstellung von Gartenanlagen: Versichert sind die
                infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die
                Wiederaufforstung und Wiederherstellung von Gartenanlagen. Die Höchstentschädigung
                beträgt EUR 10.000,00 je Schadensfall. Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten: Unterbringung
                ohne Nebenkosten (wie z.B. Frühstück, Telefon), wenn das
                versicherte Gebäude unbewohnbar wurde und dem
                Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen etwa
                bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu
                dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar wird
                (bis EUR 100,00 pro Tag / maximal für 60 Tage = EUR 6.000,00). Rückreisekosten aus dem Urlaub bis EUR 5.500,00: Ersetzt
                werden die Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines
                erheblichen Versicherungsfalles (ab EUR 20.000 Schadensreserve)
                vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadensort
                reist.   |