Erklärung zu § 3 Absatz 3 der AVBWG99 
Vorab zur Erinnerung

Man...

... kann unsere "Gebäude-Vollkasko" nicht mit den "aufgeblähten" Standardversicherungen vergleichen; sie ist eine echte Allgefahren-Deckung ohne das übliche "Wenn & Aber" von herkömmlichen Gebäudeversicherungen.

... muß einfach umdenken und sich von den vorgegeben "Zwängen der Standardversicherung" lösen.

Die AAG Gebäude-Vollkasko (Allgefahren-Deckung) kennt keine Risikoeingrenzungen wie zum Beispiel Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Glasbruch und schon gar nicht die ärgerlichen Klauseln.

Denken Sie beispielsweise an die ...

  • Definition Sturm (Windstärke 8) ! Uns interessiert nicht die Windgeschwindigkeit, sondern nur der entstandene Schaden am Gebäude, der ja auch schon durch eine Luftbewegung mit der "Stärke 6 oder 7" entstehen kann;
  • Problematik "Rohre im oder außerhalb des Hauses", die uns ebenso wenig tangiert, da grundsätzlich der volle Rundumschutz gegeben ist;
  • Begrenzung "versichertes Gebäude". Auch diese Einschränkung gibt es bei der AAG Gebäude-Vollkasko nicht; sie deckt -ohne besondere Vereinbarung- das gesamte Zubehör (wie z.B. Gartenhäuser, Schwimmbäder usw.) ab.
  • Ferner kann es keinen Ärger im Hinblick auf "grobe Fahrlässigkeit" geben, denn auch dadurch entstandene Schäden deckt die AAG Gebäude-Vollkasko voll und ganz ab.
Es geht viel einfacher und fairer: 

Alle Schäden, die nicht ausdrücklich unter § 3 Absatz 3 der AVBWG99 ausgeschlossen sind, fallen unter den Versicherungsschutz.

Bitte beachten Sie besonders den Hinweis "die Folgeschäden sind jedoch mitversichert" !

Die Ausschlüsse müssen sein, weil man ansonsten bei einer Allgefahren-Deckung alle Reparatur-, Unterhalts- und Sanierungskosten zu tragen hätte !

Würde man nur die Risiken Feuer, Leitungswasser und Sturm abdecken, wie dies bei herkömmlichen Gebäudeversicherungen der Fall ist, wären solche Ausschlüsse natürlich überhaupt nicht erforderlich.

Zum besseren Verständnis noch einige Beispiele:

  • Das Erdreich gibt nach und dies führt zu Setzrissen, deren Behebung nicht versichert ist. Die möglichen Folgen (das Haus bricht ganz oder teilweise zusammen) sind jedoch mitversichert.
  • Ein Dachstuhl wird durch einen Eisenträger gehalten, der durchrostet. Der auszutauschende Eisenträger selbst fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Bricht das Dach zusammen, dann handelt es sich um einen gedeckten Folgeschaden.
  • Ein Pultdach aus Eternit-Platten weist Risse auf. Infolge starker Regenfälle laufen Unmengen von Wasser in das Dämm-Material des Gebäudes (vom Dachboden bis hinab zum Keller). Die Reparatur des Daches fällt unter den Ausschluß; dagegen werden die sonstigen, sehr umfangreichen Schäden selbstverständlich reguliert.
  • Eine Entkalkungsanlage wird falsch bedient. Beim Austausch eines Filters platzt unbemerkt die Dichtung; zudem wird der Ablaufverschluß nicht richtig festgedreht. Der Schaden an der Anlage selbst fällt unter den Ausschluß. Kommt es als Folge davon zu einem Wasseraustritt, werden die am Gebäude entstehenden Folgeschäden reguliert.
  • Die Folgen eines Rohrbruches (z.B. durch Rost) sind selbstverständlich ohne "Wenn & Aber" gedeckt.
Schon vergessen ?
(Unglaublich, aber wirklich geschehen !)

Wer zahlt, wenn Häuser einfach verschwinden oder die Deutsche Bahn eine Lok ins Wohnzimmer stellt ?

In der Nähe von Bochum verschwanden Häuser im Erdboden, in Brühl stand plötzlich eine Lok im Wohnzimmer und keine der herkömmlichen Gebäudeversicherungen zahlte, weil dort nur bestimmte Risiken wie zum Beispiel  Brand oder Sturm abgedeckt sind. Wenn endlich ein Schuldiger gefunden ist, dann wird nach dem deutschen Haftpflichtrecht zu allem Übel nur der Zeitwert und keinesfalls der Neuwert des Hauses ersetzt.

Anders bei der AAG "Gebäude-Vollkasko": Die Betroffenen zahlen lediglich einen Betrag von EUR 250,-- und die AAG Wohngebäudeversicherung den Schaden zum Neuwert bis EUR  1,3 Millionen !


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