| Erklärung zu § 3 Absatz 3 der AVBWG99 |
| Vorab
zur Erinnerung
Man... ... kann unsere "Gebäude-Vollkasko" nicht mit den "aufgeblähten" Standardversicherungen vergleichen; sie ist eine echte Allgefahren-Deckung ohne das übliche "Wenn & Aber" von herkömmlichen Gebäudeversicherungen. ... muß einfach umdenken und sich von den vorgegeben "Zwängen der Standardversicherung" lösen. Die AAG Gebäude-Vollkasko (Allgefahren-Deckung) kennt keine Risikoeingrenzungen wie zum Beispiel Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Glasbruch und schon gar nicht die ärgerlichen Klauseln. Denken Sie beispielsweise an die ...
Alle Schäden, die nicht ausdrücklich unter § 3 Absatz 3 der AVBWG99 ausgeschlossen sind, fallen unter den Versicherungsschutz. Bitte beachten Sie besonders den Hinweis "die Folgeschäden sind jedoch mitversichert" ! Die Ausschlüsse müssen sein, weil man ansonsten bei einer Allgefahren-Deckung alle Reparatur-, Unterhalts- und Sanierungskosten zu tragen hätte ! Würde man nur die Risiken Feuer, Leitungswasser und Sturm abdecken, wie dies bei herkömmlichen Gebäudeversicherungen der Fall ist, wären solche Ausschlüsse natürlich überhaupt nicht erforderlich. Zum besseren Verständnis noch einige Beispiele:
(Unglaublich, aber wirklich geschehen !) Wer zahlt, wenn Häuser einfach verschwinden oder die Deutsche Bahn eine Lok ins Wohnzimmer stellt ? In der Nähe von Bochum verschwanden Häuser im Erdboden, in Brühl stand plötzlich eine Lok im Wohnzimmer und keine der herkömmlichen Gebäudeversicherungen zahlte, weil dort nur bestimmte Risiken wie zum Beispiel Brand oder Sturm abgedeckt sind. Wenn endlich ein Schuldiger gefunden ist, dann wird nach dem deutschen Haftpflichtrecht zu allem Übel nur der Zeitwert und keinesfalls der Neuwert des Hauses ersetzt. Anders bei der AAG "Gebäude-Vollkasko": Die Betroffenen zahlen lediglich einen Betrag von EUR 250,-- und die AAG Wohngebäudeversicherung den Schaden zum Neuwert bis EUR 1,3 Millionen ! |