Die Rechtsschutz-Versicherung für freiwillige Feuerwehren
Versicherungsschutz besteht im Rahmen einer AAG Notfall-Police für aktive Mitglieder freiwilliger Feuerwehren während eines Feuerwehreinsatzes oder einer Feuerwehrübung.
Versicherungsschutz besteht auch für die versicherten Personen als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen von Motorfahrzeugen auf dem Weg zum Einsatzort und auf der direkten Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus.
Versicherte Leistungen
Schadenersatz-Rechtsschutz
Sozialgerichts-Rechtsschutz
Straf-Rechtsschutz
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt DM 250.000 je Rechtsschutzfall.
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AAG-Sonderbedingungen
zur Rechtsschutzversicherung für freiwillige Feuerwehren (ARSFF99)
§ 1 Wer und was ist versichert ?
§ 2 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz ?
§ 3 Welche Rechtsangelegenheiten sind nicht versichert ?
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz !
§ 5 Welche Kosten erstattet der Rechtsschutzversicherer ?
§ 6 Wie ist der Geltugsbereich ?
§ 7 Wann beginnt der Rechtsschutz ?
§ 8 Wie ist die Vertragsdauer geregelt ?
§ 9 Muß ein gesonderter Beitrag gezahlt werden ?
§ 10 Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch ?
§ 11 Wie müssen Erklärungen abgegeben werden ?
§ 12 Wie muß man sich nach Eintritt des Rechtsschutzfalles verhalten ?
§ 13 Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer !
§ 14 Wie ist dann die Klagefrist geregelt ?
§ 15 Welche Gerichte sind für
solche Klagen zuständig ?
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1) Versicherungsschutz besteht nur im Rahmen einer AAG Notfall-Police für aktive Mitglieder (versicherte Personen) freiwilliger Feuerwehren (Versicherungsnehmer), soweit sie im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
2) Versicherungsschutz besteht für die versicherten Personen auch als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen von Motorfahrzeugen (zu Lande) auf Fahrten zum Einsatzort und auf der direkten Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus.
3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (bei Verlet zung oder Tötung der versicherten Person), soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen.
b) Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
c) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt,
daß die versicherte Person das Vergehen vorsätzlich begangen
hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten,
die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen
Verhaltens getragen hat.
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
Begehung strafbar ist, solange der versicherten Person ein fahrlässiges
Verhalten vorgeworfen wird. Wird der versicherten Person dagegen
vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht
rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt
wird, daß sie vorsätzlich gehandelt hat.
d) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für
die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit;
bb) einer sonstigen Ordnungswidrigkeit. Wird bestandskräftig oder
rechtskräftig
festgestellt, daß der Versicherungsnehmer die Ordnungswidrigkeit
vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer
die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen
des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person, soweit
sie notwendig ist, und trägt die der versichertenPerson hierbei entstehenden
Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint;
sie ist
insbesondere dann mutwillig, wenn der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand
unterBerücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft
in einem groben Mißverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik,
Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine
medizinische Behandlung
zurückzuführen sind;
2) aus dem gebündelten Versicherungsvertrag "AAG Notfall-Police"
gegen die Versicherer, die Versicherungsmaklerfirma AAG Assekuranz oder
das für sie tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
3) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
4) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen;
5) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes
eines Halt- oder Parkverstoßes;
6) mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen
gegen den Versicherungsnehmer;
7) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des
Rechtsschutzfalles auf die versicherte Person übertragen worden oder
übergangen sind;
8) aus von der versicherten Person in eigenem Namen geltend gemachten
Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten
anderer Personen;
9) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen
des
§ 1 Abs. 3 a und b in ursächlichem Zusammenhang damit steht,
daß die versicherte Person eine Straftat vorsätzlich begangen
hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll, es sei
denn, daß der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens deutlich erkennbar
unbegründet ist oder sich im Nachhinein als unbegründet erweist.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem ersten Ereignis an, durch das
der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll;
b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem die versicherte
Person oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzung müssen in der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungs-Vertrages
eingetreten sein.
2) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz
erstmals später
als zwei Jahre nach Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages
geltend gemacht wird.
Leistungsumfang
1) Der Versicherer trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die Vergütung eines für
die versicherte Person tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes
ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt die versicherte Person mehr als 100
km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten
gemäß § 1 Abs. 3 a und b weitere Kosten für einen
im Landgerichtsbezirk der versicherten Person ansässigen Rechtsanwalt
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
der lediglich den Verkehr mit dem Prozeßbevollmächtigten führt;
b) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie
die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis
zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
d) die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten
technischen Sachverständigen oder
einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation
in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
e) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit die versicherte Person zu deren Erstattung
verpflichtet ist.
2) Die versicherte Person kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald sie nachweist, daß sie zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
3) Der Versicherer trägt nicht
a) Kosten, die die versicherte Person ohne Rechtspflicht übernommen
hat;
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung
entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von der versicherten
Person angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es
sei denn, daß eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme
je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später
als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet
werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft
einer Geldstrafe oder -buße unter 500,- DM;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre,
wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
§ 6Örtlicher Geltungsbereich
Rechtsschutz besteht soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutschland erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
§ 7Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein der AAG Notfall-Police angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen nach Anforderung gezahlt wird. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt.
§ 8Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein der AAG Notfall-Police angegebene Zeit abgeschlossen; es gelten die gemeinsamen Bestimmungen bezüglich einer Verlängerung oder Kündigungsmöglichkeit.
§ 9Versicherungsbeitrag
Die Beiträge werden im Rahmen der AAG Notfall-Police (zuzüglich der jeweiligen Versicherungssteuer) erhoben. Für die Zahlungsfristen gelten die gemeinsamen Bestimmungen im Versicherungsschein der AAG Notfall-Police.
§ 10Verjährung des Rechtsschutzanspruches
1) Der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluß des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person eingeleitet werden die Kosten auslösen können.
2) Der Zeitraum von der Meldung des Rechtsschutzfalles beim Versicherer bis zu dessen schriftlicher Entscheidung über seine Leistungspflicht wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 11Schriftform von Erklärungen
Alle Erklärungen gegenüber dem Versicherer sind schriftlich an die AAG Assekuranz abzugeben.
§ 12Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die versicherte
Person nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich kann sie den
zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen,
deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a trägt.
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn die versicherte Person dies verlangt;
b) wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes
notwendig erscheint.
2) Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
3) Macht die versicherte Person den Rechtsschutzanspruch geltend, hat sie den Versicherer vollständig und Wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
5) Die versicherte Person hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu
unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte
zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit
zu geben;
c) soweit ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung
des Versicherers einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens
abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den
beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten
oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen
könnte.
6) Verletzt die versicherte Person eine der in Absatz 3 oder 5 genannten Pflichten, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hat.
7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
8) Ansprüche der versicherten Person gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat die versicherte Person dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Der versicherten Person bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
§ 13Stichentscheid bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer
1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person entsprechend § 2 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. Dies hat er der versicherten Person unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird der versicherten Person die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen, prüft der Versicherer die Erfolgsaussichten der Verteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht.
2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt die versicherte Person des Auffassung des Versicherers nicht zu, kann die versicherte Person den für sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, daß die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3) Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der die versicherte Person den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 14Klagefrist
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet die versicherte Person, daß die gemäß § 13 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsschutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer der versicherten Person die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die gemäß § 13 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich mitgeteilt hat, und zwar unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge.
Zuständiges Gericht
1) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Vertragsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wirkungsort der freiwilligen Feuerwehr zuständigen Gericht erhoben werden.
Generali Rechtsschutz-Versicherungs AG
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